Was ist der Fakultätsrat?
Jede Fakultät an der Universität Mannheim hat ihren eigenen Fakultätsrat. Die Philosophische Fakultät setzt sich zusammen aus den Fachbereichen Sprach- und Literaturwissenschaften, Geschichte und Altertumswissenschaften und Medien- und Kommunikationswissenschaften.
Im Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät sind daher Vertreter*innen, das heißt Professor*innen, Vertreter*innen des akademischen Mittelbaus und Studierende aller drei Fachbereiche vertreten. Alle Mitglieder des Fakultätsrats sind stimmberechtigt.
Der Fakultätsrat wird in jedem Jahr neu gewählt, jeweils zum Ende des FSS. Die Amtszeit aller Mitglieder beträgt ein Jahr (01. September bis 31. August), nur das Amt des Dekans, der dem Fakultätsrat vorsitzt, wird auf sechs Jahre besetzt.
Der FakRat ist zuständig in allen Angelegenheiten, die Forschung und Lehre der Fakultät betreffen und nicht von einzelnen Instituten oder dem Dekan alleine entschieden werden können oder sollten.
Wahl des Fakultätsrat
Die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlages müssen für die betreffende Wahl und Mitgliedergruppe wahlberechtigt sein. Sie müssen gem. § 12 Abs. 3 WahlO folgende Angaben machen (möglichst in Block oder Maschinenschrift):
• Familienname und Vorname
• bei Studierenden: Matrikelnummer
• die Fakultätszugehörigkeit oder die Zugehörigkeit zu einer Universitätseinrichtung
• eigenhändige Unterschrift; als eigenhändige Unterschrift gelten auch mittels Telefax oder als eingescanntes Dokument übermittelte Unterschriften, soweit keine Zweifel am Absender und dessen Willen bestehen.
bei den ersten beiden Unterzeichnenden zusätzlich: Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und freiwillig evtl. weitere Erreichbarkeitsangaben
Der oder die erste Unterzeichnende ist als Vertretung aller Bewerberinnen und Bewerber zur Abgabe und zum Empfang von Erklärungen gegenüber den Wahlorganen berechtigt und verpflichtet und soll den Wahlvorschlag einreichen.
Der oder die zweite Unterzeichnende vertritt ihn oder sie. Bewerberinnen und Bewerber können nicht gleichzeitig Unterzeichnerinnen bzw. Unterzeichner eines Wahlvorschlags für dasselbe Gremium sein.
Eine oder ein Wahlberechtigter darf für dieselbe Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeich nen (§ 12 Abs. 4 WahlO). Wurde dies nicht beachtet, so ist der Name unter allen eingereich ten Wahlvorschlägen zu streichen.
Der Wahlvorschlag muss nach § 12 Abs. 5 WahlO folgende Angaben zu den Bewerberinnen
und Bewerbern enthalten:
• Laufende Nummer
• Familienname
• gebräuchlicher, amtlich eingetragener Vorname
• bei Studierenden: Matrikelnummer
• Fakultätszugehörigkeit oder die Zugehörigkeit zu einer Universitätseinrichtung
• Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, evtl. freiwillig weitere Erreichbarkeits
angaben
• Erklärung, dass die jeweilige Bewerberin bzw. der jeweilige Bewerber mit der Kandi
datur und den die eigene Person betreffenden Angaben einverstanden ist und im Falle
der Wahl diese auch annimmt.
• eigenhändige Unterschrift; als eigenhändige Unterschrift gelten auch mittels Telefax
oder als eingescanntes Dokument übermittelte Unterschriften, soweit keine Zweifel
am Absender und dessen Willen bestehen.
Eine Bewerberin bzw. ein Bewerber darf sich nur in einen Wahlvorschlag für die Wahl des
selben Gremiums aufnehmen lassen.